Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Weisenheim am Sand
 

 

 

 

Teil 1: Allgemeine Jugendordnung

1. Name, Wesen, Aufsicht
1.1 Die Jugendfeuerwehren der Verbandsgemeinde Freinsheim sind Jugendgruppen der Freiwilligen Ortsfeuerwehren der Verbandsgemeinde Freinsheim. Sie gehören der Abteilung ``Deutsche Jugendfeuerwehr´´ der Organisation ``Deutscher Feuerwehrverband´´ an.
1.2 Die Jugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Jugendgruppe innerhalb der Ortsfeuerwehren der Verbandsgemeinde Freinsheim nach der hier vorliegenden Ordnung und dem dazugehörigen Zusatzteil selbst.
1.3 Als unmittelbares Glied der Ortsfeuerwehren der Verbandsgemeinde Freinsheim unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und Betreuung des jeweiligen Wehrführers, der zur Ausübung der notwendigen Pflichten einen Jugendwart und einen Stellvertreter bestellt.
1.4 Die Jugendfeuerwehrwarte müssen aktive Feuerwehrangehörige sein, sie sollten einen Jugendfeuerwehrwartlehrgang und einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule absolviert haben.

2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Jugendfeuerwehren wollen die Jugend zu Einsatzbereitschaft und Dienst für die Allgemeinheit anregen und die soziale Kompetenz fördern.
2.2 Die Jugendfeuerwehren sollen die Jugend an den aktiven Feuerwehrdienst heranführen, in dem sie den Jugendlichen die entsprechenden feuerwehrtechnischen Grundlagen vermittelt.
2.3 Die Jugendfeuerwehren sollen das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
2.4 Die Jugendfeuerwehren wollen einen Beitrag leisten zu gegenseitigem Verstehen, zur Integration aller Menschen, auch in internationaler Zusammenarbeit.
2.5 Die Jugendfeuerwehren fordern von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat und der demokratischen Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

3. Rechte und Pflichten
3.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehren hat das Recht, 3.1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, 3.1.2 in eigener Sache gehört zu werden
3.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung, 3.2.1 an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, 3.2.2 bei Übungen und Gruppenstunden die Jugenduniform zu tragen, 3.2.3 während den Übungen und sonstigen Aktivitäten mit der Jugendfeuerwehr keinerlei alkoholische Getränke und/oder berauschende Mittel zu sich zu nehmen, sowie das Rauchen zu unterlassen, 3.2.4 die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen, 3.2.5 die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

4. Soziale Sicherung
4.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr beim Gemeindeunfallversicherungsverband versichert.
4.2 Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und den Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.
4.3 Sachschäden, die im Dienst der Jugendfeuerwehr auftreten, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Freinsheim.

5. Schlussbestimmungen
5.1 Diese Jugendordnung wurde am 24.10.2018 von den Jugendwarten der Jugendfeuerwehren der Verbandsgemeinde Freinsheim beschlossen.
5.2 Die vorhergehenden Jugendordnungen werden hiermit aufgehoben.
5.3 Diese Jugendordnung wurde am 24.10.2018 von dem Wehrleiter der Verbandsgemeinde Freinsheim bestätigt.
5.4 Diese Jugendordnung wurde am 24.10.2018 von dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Freinsheim bestätigt.


Zusätze der Jugendfeuerwehr Weisenheim am Sand

1. Mitgliedschaft
1.1 Mitglied der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche im Alter von 10 bis 20 Jahren werden. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorliegen.
1.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheiden die Jugendwarte und Betreuer in Absprache mit der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Weisenheim am Sand. Der Jugendausschuss ist bei der Aufnahme neuer Mitglieder beratend tätig.
1.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der deutschen Jugendfeuerwehr.
1.4 Bei Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr erhält das Jugendfeuerwehrmitglied auf Wunsch eine Bescheinigung über die Dienstzeit.

2. Ordnungsmaßnahmen
2.1 Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: 2.1.1 Verweis unter vier Augen 2.1.2 Verweis vor der Jugendfeuerwehr 2.1.3 Zeitlich begrenzter Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr 2.1.4 Zeitlich unbegrenzter Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr
2.2 Verweise werden von einem Jugendfeuerwehrwart oder von dem Wehrführer erteilt. Der zeitlich begrenzte Ausschluss wird nach Rücksprache mit dem Jugendausschuss vom Wehrführer oder dem Jugendwart ausgesprochen, der zeitlich unbegrenzte Ausschluss wird nach Beschluss des Jugendausschusses vom Wehrführer der Feuerwehr Weisenheim am Sand ausgesprochen.
2.3 Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Aussprache der Ordnungsmaßnahme beim Wehrführer der Feuerwehr Weisenheim am Sand eingereicht werden. Das Kommando entscheidet dann, ob die Beschwerde berechtigt ist.

3. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Weisenheim am Sand erlischt
3.1 bei minderjährigen Mitgliedern 3.1.1 durch schriftliche Austrittserklärung der Erziehungsberechtigten, 3.1.2 auf Wunsch des Mitgliedes mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
3.2 auf Wunsch des Mitgliedes (bei nicht minderjährigen Mitgliedern)
3.3 durch Ausschluss
3.4 mit Vollendung des 21. Lebensjahres

4. Organe
Organe der Jugendfeuerwehr sind:
4.1 Der Jugendgruppensprecher und sein Stellvertreter
4.2 Der Jugendausschuss
4.3 Die Mitgliederversammlung

5. Der Jugendgruppensprecher
Der Jugendgruppensprecher und sein Stellvertreter vertreten die Interessen der Jugendlichen nach außen, weiterhin nehmen sie bei Gruppenspielen/-übungen und Wettbewerben den Rang eines Gruppenführers ein.

6. Der Jugendausschuss
6.1 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus: 6.1.1 Der Wehrführung der Feuerwehr Weisenheim am Sand 6.1.2 Den Jugendfeuerwehrwarten 6.1.3 Den Betreuern der Jugendfeuerwehr 6.1.4 Dem Jugendgruppensprecher 6.1.5 Dem stellvertretenden Jugendgruppensprecher 6.1.6 Dem Schriftführer 6.1.7 Dem Kassenwart
6.2 Der Jugendgruppensprecher, der stellvertretende Jugendgruppensprecher, der Schriftführer und der Kassenwart bilden den Jugendvorstand.
6.3 Der Jugendvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht, bei der Wahl teilzunehmen.
6.4 Die Jugendwarte werden von dem Kommando der Feuerwehr Weisenheim am Sand bestellt. Die Betreuer werden vom Jugendwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer berufen.
6.5 Zum Jugendgruppensprecher ist derjenige Kandidat gewählt, der im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Trifft dies auf keinen Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang hatten. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.6 Bei der Wahl zu allen weiteren Positionen ist derjenige Kandidat gewählt, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Trifft dies auf zwei Kandidaten zu, kommt es zu einer Stichwahl zwischen diesen beiden Kandidaten. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.7 Die Kandidaten für die Ämter des Jugendvorstandes dürfen bei der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6.8 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben: 6.8.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 6.8.2 Beratung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 6.8.3 Verhängung von Ordnungsmaßnahmen 6.8.4 Aufstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts

7. Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendausschuss im Einvernehmen mit dem Wehrführer der Feuerwehr Weisenheim am Sand mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Wehrführer oder einer von ihm beauftragten Person geleitet.
7.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet der Jugendwart die Abstimmung. Der Wehrführer beziehungsweise der von ihm eingesetzte Wahlleiter hat ein Vetorecht, sofern er Bedenken hat, dass die Wahl eine Gefährdung für die in der allgemeinen Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Verbandsgemeinde Freinsheim (Teil 1) gesetzten Aufgaben und Ziele der Jugendfeuerwehr darstellt.
7.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 7.3.1 Entlastung des Jugendvorstandes 7.3.2 Wahl des Jugendvorstandes sowie der Kassenprüfer 7.3.3 Beratung und Beschlussfassung eingebrachter Anträge 7.3.4 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7.4 Einmal jährlich sollte außer der Mitgliederversammlung ein Eltern- bzw. Informationsabend stattfinden.

8. Die Jugendfeuerwehrwarte
Die Jugendfeuerwehrwarte werden vom Kommando der Feuerwehr Weisenheim am Sand bestellt. Sie müssen Mitglied der aktiven Wehr sein und einen Jugendfeuerwehrwartlehrgang absolviert haben. Vorzugsweise haben sie den Rang eines Gruppenführers. Sie leiten die Jugendfeuerwehr nach dieser Jugendordnung und den Beschlüssen der Organe. Sie sind neben dem Wehrführer als dessen Beauftragte die Hauptverantwortlichen im Bereich Jugendfeuerwehr.

9. Die Betreuer
Die Betreuer sind Angehörige der aktiven Wehr. Sie werden vom Jugendwart vorgeschlagen und vom Wehrführer oder einem Stellvertreter bestätigt. Sie sind dem Jugendwart unterstellt und unterstützen ihn bei seinen Aufgaben. Gegenüber den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr sind sie weisungsbefugt.

10. Der Schriftführer
10.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftführers.
10.2 Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die aktive Wehr, beziehungsweise das Datum des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr, enthalten und ist fortlaufend zu führen. Veränderungen sind entsprechend der Richtlinien der deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der Jugendwart verantwortlich.
10.3 Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr, sowie Niederschriften über die Organversammlungen enthalten.

11. Das Kassenwesen
11.1 Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Festen, Spenden oder Schenkungen erhält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenwart. 11.2 Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.

12. Die Kassenprüfer 12.1 Die Kameradschaftskasse der Jugendfeuerwehr wird mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer auf vollständige und richtige Führung geprüft. 12.2 Die Kassenprüfer sind Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. 12.3 Zu Kassenprüfern sind die beiden Kandidaten gewählt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im ersten Wahlgang dürfen zwei Stimmen abgegeben werden. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl der Stimmen erhalten, entscheidet das Los.

13. Bekleidung, Ausrüstung
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst mindestens entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Die Ausrüstung ist pfleglich zu behandeln. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind sämtliche erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.

14. Ausbildung, Jugendarbeit
14.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf den Grundlagen der Feuerwehrdienstvorschriften unter Anpassung an die Leistungsfähigkeiten der Jugendlichen und unter Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten. Die Ausbildung der Jugendfeuerwehr obliegt dem Kommando der Feuerwehr Weisenheim am Sand, dass damit die Jugendwarte beauftragt.
14.2 Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen und Ähnlichem geleistet.
14.3 Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird von den Jugendwarten und den Betreuern ein Dienstplan erarbeitet, dieser wird mit dem Jugendausschuss abgestimmt. Der Dienstplan ist vom Wehrführer der Feuerwehr Weisenheim am Sand zu genehmigen.

15. Übernahme in den aktiven Feuerwehrdienst
15.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Feuerwehr entsprechen, können nach Vollendung des 16. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden.
15.2 In den aktiven Dienst übernommene Mitglieder können auf eigenen Wunsch bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres Mitglied der Jugendfeuerwehr bleiben.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Diese Jugendordnung wurde am 24.10.2018 von dem Jugendausschuss der Jugendfeuerwehr Weisenheim am Sand beschlossen.
16.2 Die vorhergehenden Jugendordnungen werden hiermit aufgehoben.
16.3 Diese Jugendordnung wurde am 24.10.2018 von dem Wehrführer der Feuerwehr Weisenheim am Sand bestätigt.
16.4 Diese Jugendordnung wurde am 24.10.2018 von dem Wehrleiter der Verbandsgemeinde Freinsheim bestätigt.
16.5 Diese Jugendordnung wurde am 24.10.2018 von dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Freinsheim bestätigt.

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